Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0066

Rechtssatz

Obwohl Artikel 8, MRK im Wesentlichen auf den Schutz des Einzelnen gegen willkürliche Eingriffe durch die staatlichen Behörden gerichtet ist, verlangt er von den Behörden nicht nur, solche Eingriffe zu unterlassen: Zusätzlich zu dieser primär negativen Verpflichtung können einer wirksamen Achtung des Privat- oder Familienlebens auch positive Verpflichtungen innewohnen. Diese Verpflichtungen können die Setzung von Maßnahmen erforderlich machen, die geeignet sind, die Achtung des Privatlebens auf Ebene der Beziehung von Einzelnen untereinander zu schützen (EGMR vom 24. Juni 2004, Fall Von Hannover, Nr 59.320/00, Tz 57; EGMR vom 12. November 2013, Söderman, Nr 5786/08, Tz 78; EGMR vom 22. März 2016, Fall Sousa Goucha, Nr 70.434/12, Tz 40). Das Schnittfeld zwischen den positiven und negativen Verpflichtungen der Behörden eignet sich für keine klare Abgrenzung. Demnach sind bei beiden Arten von Verpflichtungen dieselben Grundsätze anzuwenden. In beiden Fällen muss eine angemessene Abwägung der gegenläufigen Interessen zwischen dem Einzelnen und der Gemeinschaft als Ganzes getroffen werden, wobei den Behörden jeweils ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (EGMR vom 24. Februar 1998, Fall Botta, Nr 21.439/93, Tz 33; EGMR vom 24. Juni 2004, Fall Von Hannover, Tz 57; EGMR vom 22. März 2016, Fall Sousa Goucha, Tz 40).