Verwaltungsgerichtshof
31.01.2017
Ra 2016/03/0063
Punkt 5.2 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59 verleiht einer Ausbildungsstätte für die Grundqualifikation und Weiterbildung von Berufskraftfahrern einen Rechtsanspruch darauf, seitens der Behörde als solche zugelassen zu werden, soweit sie die in Punkt
5.2.1 bis 5.2.3 normierten Voraussetzungen erfüllt.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L07