Verwaltungsgerichtshof
31.01.2017
Ra 2016/03/0063
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Richtlinien in einer Weise umzusetzen, die den Erfordernissen der Eindeutigkeit und Bestimmtheit des Rechtszustands voll gerecht wird, auf den die jeweilige Richtlinie abzielt (EuGH vom 6. Mai 1980, 102/79, Kommission gg Belgien, Rz 11).
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L05