Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0063

Rechtssatz

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben Richtlinien in einer Weise umzusetzen, die den Erfordernissen der Eindeutigkeit und Bestimmtheit des Rechtszustands voll gerecht wird, auf den die jeweilige Richtlinie abzielt (EuGH vom 6. Mai 1980, 102/79, Kommission gg Belgien, Rz 11).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L05