Verwaltungsgerichtshof
31.01.2017
Ra 2016/03/0063
Paragraph 13, Absatz eins, Grundqualifikations- WeiterbildungsV Berufskraftfahrer 2008 sieht zwar vor, dass die Ermächtigung einer Ausbildungsstätte bereits dann zu erteilen ist, wenn die antragstellende Ausbildungsstätte im Hinblick auf die zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten über ausreichendes und qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Schulungsräume und Lehrmittel verfügt. Punkt 5.2 des Anhangs römisch eins der Richtlinie 2003/59 verlangt aber darüber hinaus, dass die zuständige Behörde - also in Österreich der jeweils örtlich zuständige Landeshauptmann - die Zulassung nur unter den in den Punkten 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.3 genannten Bedingungen erteilen darf. Punkt 5.2.1 nennt als eine solche Bedingung ausdrücklich, dass die Ausbildung gemäß den dem Antrag beigefügten Unterlagen erteilt wird.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030063.L02