Verwaltungsgerichtshof
20.12.2017
Ra 2016/03/0057
Bei der Prüfung nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, erster Satz in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, KflG 1999 ist zu berücksichtigen, dass nicht schon geringfügige wirtschaftlich nachteilige Folgen die Versagung einer weiteren Konzession rechtfertigen können vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0095 und 0096) und es bei der Beurteilung auch nicht auf die Existenzgefährdung des bestehenden - möglicherweise zahlreiche andere Kraftfahrlinien betreibenden - Verkehrsunternehmens vergleiche VwGH 12.9.2006, 2005/03/0096; 25.2.2009, 2007/03/0150) ankommt.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016030057.L08