Verwaltungsgerichtshof
10.06.2016
Ra 2016/03/0056
Ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 alleine relevant, so kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf vergleiche zum Ganzen etwa VwGH vom 6. April 2016, Ra 2015/03/0073, mwN).