Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0056

Rechtssatz

Ist für einen Antrag auf Erweiterung einer Waffenbesitzkarte die Ermessensbestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 alleine relevant, so kommt die Wertung des Gesetzgebers zum Tragen, dass die Maximalzahl der genehmigungspflichtigen Schusswaffen, die der Berechtigte besitzen darf, grundsätzlich mit zwei festgelegt ist und davon nur ausnahmsweise im Wege des Ermessens abgewichen werden darf vergleiche zum Ganzen etwa VwGH vom 6. April 2016, Ra 2015/03/0073, mwN).