Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0054

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/03/0052 E 28. Februar 2006 RS 1

Stammrechtssatz

Missbräuchliche Verwendung iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ist ein gesetz- oder zweckwidriger Gebrauch von Waffen und kann auch auf der Außerachtlassung der im Umgang mit Waffen gebotenen Sorgfalt beruhen vergleiche die bei Hauer/Keplinger, Waffengesetz 1996, S 71 zitierte hg Judikatur).