Verwaltungsgerichtshof
22.06.2016
Ra 2016/03/0040
GRS wie 2009/03/0130 E 23. November 2009 RS 2
Bei einem Waffenverbot wird nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, MRK entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030040.L06