Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0040

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/03/0172 E 19. März 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach das Verstreichen eines Zeitraums von 5 Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist (Hinweis E vom 20. Juni 2012, 2009/03/0124), betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose (Hinweis E vom 27. November 2012, 2012/03/0140).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030040.L03