Verwaltungsgerichtshof
22.06.2016
Ra 2016/03/0040
Setzt der Revisionswerber in relativ kurzem Zeitraum Handlungen, die erkennen lassen, dass er in einer eine Gefahr iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG 1996 indizierenden Weise in Situationen des Alltags zu unangebrachten Reaktionen neigt, die geeignet sind, Menschen zu gefährden, so ist eine solche Aggressionsbereitschaft in waffenrechtlicher Hinsicht bedeutsam, zumal diese auch in anderen Situationen aus gänzlich anderem Anlass wirksam werden kann vergleiche VwGH vom 26. April 2016, Ra 2015/03/0079, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030040.L02