Verwaltungsgerichtshof
18.10.2016
Ra 2016/03/0029
Wurde das tierschutzrechtliche Strafverfahren gegen den Revisionswerber mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt, weil der Revisionswerber die ihm zur Last gelegte Übertretung mangels Anwendbarkeit des TierschutzG 2005 nicht begangen haben konnte, hat die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach Paragraph 45, VStG zur Folge, dass eine Bestrafung wegen derselben Tathandlung unter Anwendung einer anderen Verwaltungsvorschrift den Grundsatz "ne bis in idem" verletzt und deshalb inhaltlich rechtswidrig ist (Hinweis E vom 26. April 1994, 93/04/0004).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030029.L02