Verwaltungsgerichtshof
18.10.2016
Ra 2016/03/0029
Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind vergleiche VwGH vom 29. Mai 2015, 2012/02/0238, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030029.L01