Verwaltungsgerichtshof
22.06.2016
Ra 2016/03/0027
Im Interesse der Sicherstellung der Unabhängigkeit bzw der Unbefangenheit von Sachverständigen ist es erforderlich, dass das VwG die Frage der Unbefangenheit bzw der Unabhängigkeit von sachverständigen Personen einschließlich allfälligen diesbezüglichen Vorbringens von Verfahrensparteien sorgfältig prüft und die Heranziehung in der Form eines (verfahrensleitenden) Beschlusses anordnet, wobei gegebenenfalls zu begründen ist, wann von den Parteien vorgebrachte Bedenken hinsichtlich der vollen Unbefangenheit nicht zutreffen vergleiche dazu VwGH vom 23. April 2015, Ro 2014/07/0112).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L28