Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0027

Rechtssatz

Für die Anwendung der für Sachverständige in Paragraphen 52, 53, AVG getroffenen gesetzlichen Bestimmungen ist von den VwG im Kontext ihrer Verfahren insbesondere Folgendes zu beachten: Nach den Gesetzesmaterialien zu Artikel 136, B-VG, dessen Absatz 2, die bundesverfassungsrechtliche Grundlage für die Erlassung des VwGVG 2014 darstellt, soll sich das Verfahren vor den VwG "einschließlich der Kostentragung" am AVG orientieren (EBRV 1618 BlgNR römisch 24 . GP, 19 ("Zu Artikel 136,)). Diese Zielsetzung beruht offensichtlich auf der der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 allgemein unterstellten Zielsetzung, das Rechtsschutzsystem "im Sinne einer Verfahrensbeschleunigung und eines verstärkten Bürgerservice sowie der Entlastung des Verwaltungsgerichtshofs" auszubauen vergleiche EBRV 1618 BlgNR römisch 24 . GP, 3 ("Allgemeiner Teil", "Vorbemerkung")). Zum anderen ist die Novelle insbesondere davon geleitet, die Anforderungen der Artikel 5,, Artikel 6 und Artikel 13, EMRK sowie des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) zu erfüllen vergleiche EBRV 1618 BlgNR römisch 24 . GP, 3; VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwH). Diese ausdrückliche Zielsetzung weist im Übrigen in die Richtung, dass es im Verfahren vor den VwG gegenüber dem Verfahren vor den Verwaltungsbehörden grundsätzlich zu keiner Verschlechterung der Rechtspositionen der Verfahrensbeteiligten kommen soll.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L23