Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0027

Rechtssatz

Nach Paragraph 17, VwGVG 2014 sind in Verfahren vor den VwG ua die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahmen) "sinngemäß" anzuwenden. Damit kommen diese Bestimmungen des AVG "subsidiär" vor den VwG dann zur Anwendung, wenn sich in den für diese Gerichte ausdrücklich normierten verfahrensrechtlichen Bestimmungen keine besondere Regelung findet vergleiche idS EBRV 2009 BlgNR römisch 24 . GP, 5). Diese Bestimmungen sind für das Verfahren "ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Verfahren vor den Verwaltungsgerichten)" maßgeblich vergleiche EBRV 2009 römisch 24 . GP, 5 ("Zu Paragraph 17 und Paragraph 38,)). Die sinngemäß verwiesenen gesetzlichen Bestimmungen sind dabei mit der erforderlichen Anpassung dieser Normen an den vorliegenden Kontext des Verfahrens vor den VwG anzuwenden vergleiche dazu etwa VwGH vom 13. Oktober 2015, Fr 2015/03/0007, mwH).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L19