Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0027

Rechtssatz

Mit der Einführung der VwG wurde in der Frage des administrativen Instanzenzugs insofern ein grundsätzlicher Systemwechsel vollzogen, als dieser mit einer einzigen Ausnahme (dieser betrifft den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde) abgeschafft wurde vergleiche die Gesetzesmaterialien zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, EBRV 1618 BlgNR römisch 24 . GP, 3 f ("Hauptgesichtspunkte des Entwurfes"); Ausschussbericht 1771 BlgNR römisch 24 . GP, 2; vergleiche auch VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Dieser Systemwechsel bedeutet, dass ein Rechtsmittel gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nunmehr an ein VwG erhoben werden kann vergleiche Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG); Gleiches gilt für die Möglichkeit, bei einem VwG eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG) bzw gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) zu erheben.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L15