Verwaltungsgerichtshof
22.06.2016
Ra 2016/03/0027
Im Hinblick auf Paragraph 52, AVG (insbesondere dessen Absatz 2 und 3) kann nicht gesagt werden, dass dem Verwaltungsgericht der für die Führung eines Ermittlungsverfahrens notwendige Zugang zu Sachverständigen grundsätzlich fehlte (VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Zudem trifft auch Paragraph 24, VGWG 2014 insofern eine Vorsorge, als danach dem Verwaltungsgericht Wien unbeschadet der Möglichkeit der Beiziehung von sonstigen Amtssachverständigen nach Maßgabe der Verfahrensvorschriften bzw im Weg der Amtshilfe nach Artikel 22, B-VG die bei den Dienststellen der Gemeinde Wien tätigen Amtssachverständigen gesetzlich zur Verfügung gestellt werden.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L14