Verwaltungsgerichtshof
22.06.2016
Ra 2016/03/0027
GRS wie Ra 2015/08/0178 E 27. Jänner 2016 RS 3
Gerade die Beweiswürdigung in Bezug auf strittige Sachverhaltselemente gehört zu den zentralen Aufgaben der Verwaltungsgerichte selbst, können sie doch auf Grund ihrer Unabhängigkeit und Unparteilichkeit in besonderer Weise zur Wahrheitsfindung beitragen.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L10