Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0178 E 27. Jänner 2016 RS 4

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L08