Verwaltungsgerichtshof
22.06.2016
Ra 2016/03/0027
GRS wie Ra 2015/08/0178 E 27. Jänner 2016 RS 4
Der Umstand, dass gegebenenfalls (punktuelle) ergänzende Einvernahmen durchzuführen wären, rechtfertigt nicht die Zurückverweisung; vielmehr wären diese Einvernahmen, sollten sie wirklich erforderlich sein, vom Verwaltungsgericht - zweckmäßigerweise im Rahmen einer mündlichen Verhandlung - durchzuführen.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L08