Verwaltungsgerichtshof
22.06.2016
Ra 2016/03/0027
In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist; der Antrag legt fest, was Sache des Genehmigungsverfahrens ist vergleiche etwa VwGH vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, mwH). Von der Verwaltungsbehörde wie auch dem VwG kann grundsätzlich nur darüber abgesprochen werden, was überhaupt beantragt wurde, insofern sind die Behörde und das Gericht an den Inhalt des Antrags des jeweiligen Antragstellers gebunden, diesen ist auch verwehrt, einseitig von diesem abzuweichen. Damit kann eine andere als die von der Projektwerberin beantragte Trassenführung nicht Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsverfahrens bzw des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens sein, weshalb solche "Alternativprojekte" bzw "alternative Streckenführungen", die den Rahmen eines beantragten Projektes überschreiten, nicht zu prüfen sind; daher hat die im Grund des Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 vorzunehmende Abwägung nicht in Bezug auf andere Projekte zu erfolgen vergleiche VwGH vom 24. September 2014, 2012/03/0003, mwH).
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L04