Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0027

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0160 E 19. Dezember 2013 RS 56

Stammrechtssatz

Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung nach Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 ist die Einwendung der Eigentümer einer betroffenen Liegenschaft zulässig, wonach das in Aussicht genommene Projekt in einer anderen, für die betroffenen Grundstückseigentümer in einer weniger nachteiligen Weise ausgeführt werden kann (Hinweis E vom 14. November 2006, 2004/03/0053 mwH). Die Interessenabwägung gemäß Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 erfordert eine sachverhaltsbezogene und nachvollziehbare Auseinandersetzung mit einem entsprechend konkreten Vorbringen einer Partei (Hinweis E vom 23. Mai 2007, 2005/03/0094).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030027.L03