Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0023

Rechtssatz

Konnte die revisionswerbende Gemeinde durch das Erkenntnis des VwG, in dem keine Maßnahmen angeordnet wurden, die zu einer Belastung der revisionswerbenden Gemeinde als Trägerin der Straßenbaulast führen, in ihren Rechten nicht verletzt sein, fehlt der Gemeinde ausgehend davon ein Rechtsschutzinteresse am Revisionsverfahren, weshalb die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen war.