Verwaltungsgerichtshof
22.06.2016
Ra 2016/03/0023
Zu den Prozessvoraussetzungen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren gehört - wie insbesondere aus Paragraph 58, Absatz 2, VwGG abzuleiten ist - auch das Rechtsschutzinteresse des Revisionswerbers. Es besteht bei Revisionen nach Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG im objektiven Interesse des Revisionswerbers an einer Beseitigung der angefochtenen, ihn beschwerenden Entscheidung des VwG. Fehlt es schon im Zeitpunkt der Revisionserhebung am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, führt dies gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zu einer Zurückweisung der Revision vergleiche etwa VwGH vom 26. April 2016, Ra 2016/03/0043, mwN).