Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.06.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0023

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 48, Absatz 2, zweiter Satz EisenbahnG 1957 sind die Kosten für die im Zusammenhang mit der Auflassung eines schienengleichen Eisenbahnüberganges erforderlichen Abtragungen und allenfalls erforderlichen Absperrungen beiderseits der Eisenbahn zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen zu tragen. Diese Bestimmung wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2010, neu geschaffen. Der diesbezügliche, im Plenum des Nationalrates eingebrachte Abänderungsantrag (Sten ProtNR 57. Sitzung, 24. GP, S 217) ist in diesem Punkt nicht näher begründet. Die Regelung steht aber im Zusammenhang mit der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 25 aus 2010, insgesamt auch bezweckten Erhöhung der Verkehrssicherheit vergleiche näher dazu die Ausführungen der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Plenum des Nationalrats anlässlich der Beschlussfassung dieser Novelle, Sten ProtNR, 57. Sitzung, 24. GP, S 216f). Dazu kann nun auch die völlige Auflassung von Eisenbahnkreuzungen angeordnet werden; ist in diesem Fall keine Umgestaltung des Wegenetzes oder sonstige Ersatzmaßnahme erforderlich, sondern erschöpfen sich die zu treffenden Maßnahmen in den im Zusammenhang mit der Auflassung erforderlichen "Abtragungen" und Absperrungen, so sind diese Kosten zur Gänze vom Eisenbahnunternehmen und nicht (auch nur teilweise) vom Träger der Straßenbaulast zu tragen.