Verwaltungsgerichtshof
26.02.2016
Ra 2016/03/0021
Zur Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Entgeltlichkeit bei Werbung kommt es darauf an, ob für die Ausstrahlung des jeweils konkret zu beurteilenden Hinweises nach dem üblichen Verkehrsgebrauch ein Entgelt bzw eine Gegenleistung zu leisten wäre. Es ist daher grundsätzlich von einem objektiven Maßstab und dem üblichen Verkehrsgebrauch auszugehen; nicht entscheidend ist hingegen, ob tatsächlich Entgelt geleistet worden ist vergleiche etwa VwGH vom 19. November 2008, 2005/04/0172, und vom 21. Oktober 2011, 2009/03/0173).