Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ro 2016/03/0016
GRS wie 2011/13/0082 E 24. September 2014 RS 2
Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt vergleiche insoweit das im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 2001/14/0229, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 8. April 1992, 91/13/0123).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/03/0017