Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/13/0082 E 24. September 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Es besteht keine Befugnis oder Pflicht der Behörde, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nicht erstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lässt vergleiche insoweit das im angefochtenen Bescheid zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2003, 2001/14/0229, mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 8. April 1992, 91/13/0123).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/03/0017