Verwaltungsgerichtshof
13.09.2016
Ro 2016/03/0016
Beschwerden nach Paragraph 36, Absatz eins, ORF-G 2001 sind jedenfalls Anbringen im Sinne des Paragraph 13, AVG. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen wörtlichen Formen an, sondern auf den Inhalt und das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts. Maßgebend für die Wirksamkeit einer Prozesserklärung ist das Erklärte, nicht das Gewollte. Allerdings ist das Erklärte der Auslegung zugänglich.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ro 2016/03/0017