Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0016

Rechtssatz

Welcher Sachverhalt als Auslöser einer behaupteten Rechtsverletzung in Beschwerde gezogen wird, ist grundsätzlich anhand des Parteiantrags zu ermitteln. Die Verpflichtung der Regulierungsbehörde, zu prüfen und festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt irgendeine Bestimmung des ORF-G 2001 verletzt worden ist, hat zwar zur Folge, dass der Beschwerdeführer die Bestimmungen des ORF-G 2001, die er als verletzt erachtet, nicht zu bezeichnen und auch keine Ausführungen zur rechtlichen Beurteilung seines Beschwerdevorbringens zu machen hat vergleiche idS VwGH vom 18. September 2013, 2012/03/0162). Dennoch hat der Beschwerdeführer den Sachverhalt, in dem er eine Verletzung von Bestimmungen des ORF-G 2001 erblickt, genau, umfassend und vollständig anzugeben, damit der Regulierungsbehörde die sachgerechte Prüfung einer solchen Verletzung anhand des Gesetzes ermöglicht wird. Zudem hat der Beschwerdeführer auch hinreichend darzulegen, inwiefern er durch die von ihm behauptete Rechtsverletzung eine Schädigung erlitten hat.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/03/0017