Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.09.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0016

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2013/03/0161 E 26. Juni 2014 RS 1

Stammrechtssatz

Nach den Vorschriften des ORF-G 2001 verlangt die gebotene objektive Berichterstattung durch den ORF (Objektivitätsgebot; vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, ORF-G 2001), dass Informationen in Form von Nachrichten und Reportagen objektiv ausgewählt und vermittelt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer eins, ORF-G 2001), für die Allgemeinheit wesentliche Kommentare, Standpunkte und kritische Stellungnahmen unter angemessener Berücksichtigung der Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen wiedergegeben und vermittelt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 2, ORF-G 2001), und eigene Kommentare, Sachanalysen und Moderationen des ORF unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität erstellt werden (Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ORF-G 2001). Die Information hat umfassend, unabhängig, unparteilich und objektiv zu sein, und es sind alle Nachrichten und Berichte sorgfältig auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen; Nachricht und Kommentar sind deutlich voneinander zu trennen (Paragraph 10, Absatz 5, ORF-G 2001). Die Vielfalt der im öffentlichen Leben vertretenen Meinungen ist angemessen zu berücksichtigen, die Menschenwürde, Persönlichkeitsrechte und Privatsphäre des Einzelnen sind zu achten (Paragraph 10, Absatz 6, ORF-G 2001) und es haben Kommentare, Analysen und Moderationen sachlich zu sein und auf nachvollziehbaren Tatsachen zu beruhen (Paragraph 10, Absatz 7, ORF-G 2001).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ro 2016/03/0017