Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0011

Rechtssatz

Nach der insofern klaren Ausnahmeregelung des Artikel 23, Absatz eins, der Richtlinie 2010/13/EU gilt der Absatz eins, dieser Bestimmung ("Der Anteil von Fernsehwerbespots und Teleshopping-Spots an der Sendezeit darf innerhalb einer vollen Stunde 20 % nicht überschreiten") ua nicht für Hinweise des Fernsehveranstalters auf eigene Sendungen und (bzw) auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind. In Artikel 23, Absatz 2, der Richtlinie 2010/13/EU ist ebenso klar die Rede von Hinweisen des Fernsehveranstalters (das ist nach Artikel eins, Absatz eins, Litera f, leg cit ein Mediendiensteanbieter, der Fernsehprogramme bereitstellt) auf eigene Sendungen (das ist nach Artikel eins, Absatz eins, Litera b, leg cit eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton) und (bzw) Begleitmaterialien, die direkt von diesen Sendungen abgeleitet sind. Die Ausnahmebestimmung in Artikel 23, Absatz 2, leg cit betrifft daher mit der Umschreibung "eigene Sendungen und Begleitmaterialen" nur Fernsehsendungen iSd Artikel eins, Absatz eins, Litera b, leg cit.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030011.J08