Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.06.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0011

Rechtssatz

Angesichts der von Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorgesehenen Begrenzung der Zuständigkeit des VwGH auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung und der danach für ordentliche und außerordentliche Revisionen bestehenden Darlegungsverpflichtung ist von einer revisionswerbenden Partei nicht nur für eine außerordentliche Revision vergleiche Paragraph 28, Absatz 3, VwGG), sondern auch bei einer vom VwG zugelassenen - ordentlichen - Revision bezüglich jeder von ihr (hinausgehend über die Zulässigkeitsbegründung des VwG) als von grundsätzlicher Bedeutung qualifizierten Rechtsfrage konkret und auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH aufzuzeigen, warum der VwGH diese Rechtsfrage als solche von grundsätzlicher Bedeutung zu behandeln hätte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030011.J03