Verwaltungsgerichtshof
21.03.2016
Ro 2016/03/0006
Als Ausbildungsveranstaltungen für Rechtsanwaltsanwärter sind auch solche anzuerkennen, die ein breit gestreutes Grundlagenwissen nur in Teilbereichen des Zivil- oder Strafrechts oder des öffentlichen Rechts anbieten, soweit die dort vermittelten Inhalte nicht nur punktuelles Detailwissen zu einzelnen Rechtsfragen darstellen, sondern diese Rechtsfragen in einen für den Auszubildenden nachvollziehbaren Zusammenhang gestellt werden und damit ein repräsentativer Querschnitt über die maßgeblichen Rechtsfragen dieses Fachgebiets geliefert wird (Hinweis E vom 27. Jänner 2016, Ro 2015/03/0044).