Verwaltungsgerichtshof
20.12.2017
Ro 2016/03/0005
Die konkrete Abschussplanung ist das Ergebnis einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren; bei "normalen" Wildstands- und Vegetationsverhältnissen, die also keine Änderungen erfordern, wird sich die Abschusshöhe regelmäßig am zu erwartenden Zuwachs zu orientieren haben, während das Bestehen von Wildschäden regelmäßig eine Anhebung des Abschusses erfordert. Die Abschussfestsetzung hängt damit entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035). Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel vergleiche etwa VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0033; 13.10.2015, Ra 2015/03/0078).
ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030005.J04