Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0005

Rechtssatz

Hat der Jagdausübungsberechtigte, der gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Krnt JagdG 2000 bis spätestens 1. März den "beantragten vollständigen Abschussplan", der iSd Absatz 4, Litera b, jedenfalls auch alle im Jagdgebiet zu erlegenden Wildstücke zu umfassen hat, bekannt zu geben hat (gegebenenfalls in der laut Anlage 1 zu Paragraph eins, durchzuführenden "Abschussplanbesprechung"), den Abschuss bestimmter Stücke (sei es in seinem individuellen Abschussplan, sei es in einem nach Paragraph 57, Absatz 8, Krnt JagdG 2000 erstellten gemeinsamen Abschussplan) nicht beantragt, kann er durch die "Nichtbeteiligung" am Abschuss solcher - von ihm nicht beantragter - Stücke nicht in Rechten verletzt sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030005.J03