Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.12.2017

Geschäftszahl

Ro 2016/03/0005

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2016/11/0020 B 16. November 2017 RS 1

Stammrechtssatz

Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Zuständigkeit des VwGH zur Kontrolle der Entscheidungen der VwG nicht nur für den Fall einer außerordentlichen Revision, sondern auch bei ordentlichen Revisionen auf die Wahrnehmung von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung begrenzt. Wird in der Zulässigkeitsbegründung des VwG das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht dargestellt und auch vom Revisionswerber nicht (gesondert) dargelegt, dass die Entscheidung der Revision von der Beantwortung einer (anderen als der vom VwG angesprochenen) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt, so ist auch eine ordentliche Revision zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.4.2017, Ro 2016/11/0004, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2017:RO2016030005.J01