Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/03/0003

Rechtssatz

Auf dem Boden der Paragraphen 47, ff VwGG ist der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht Aufwandersatz nicht zuzusprechen, wenn sie in ihrer Revisionsbeantwortung sich im Wesentlichen darauf beschränkt, inhaltlich auf die Begründung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zu verweisen (VwGH vom 31. Mai 2011, 2009/15/0185).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030003.L03