Verwaltungsgerichtshof
07.04.2017
Ra 2016/02/0236
Der Beschuldigte im Verfahren betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften macht geltend, seine Bestrafung würde gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Das gegen den Beschuldigten eingeleitete gerichtliche Strafverfahren wurde eingestellt, weil aus der Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als vierzehntägiger Dauer erfolgt ist (Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB). Sollte die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens allein darauf beruhen, dass die für die gerichtliche Strafbarkeit erforderliche Schwere der Gesundheitsschädigung nicht erreicht wurde, würde dies der verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschuldigten nicht entgegenstehen vergleiche E 29. Mai 2015, 2012/02/0238; E 10. Jänner 2017, Ra 2016/02/0230). Das VwG wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit der Frage der Sperrwirkung der Einstellung des Strafverfahrens nach Paragraph 190, StPO im konkreten Fall anhand der in den zitierten Erkenntnissen enthaltenen Leitlinien auseinanderzusetzen haben.
ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020236.L02