Verwaltungsgerichtshof
13.12.2016
Ra 2016/02/0199
Die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG ist nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des VwG innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (etwa der Bezirkshauptmannschaft) ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen vergleiche E 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029; E 29. Juli 2014, Ro 2014/02/0074). Da die Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses an den Beschuldigten erst nach Ablauf der in Paragraph 31, Absatz 2, VStG geregelten Frist, und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, erfolgte, hat das VwG den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020199.L01