Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0189

Rechtssatz

Bei der Beurteilung einer Übertretung des Paragraph 2, Absatz 2, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, kommt es nicht auf den zivilrechtlichen Ort des Vertragsabschlusses über die Wetten an. Maßgeblich ist, dass feststeht, dass für den Betrieb der Wettautomaten in den jeweiligen Lokalen keine - dafür aber erforderliche - Bewilligung vorliegt. Aus dem Schutzzweck des Gesetzes, unerlaubte Wetten hintanzuhalten, ergibt sich, dass es in einer Konstellation, in der nicht durch die dafür erforderliche Bewilligung gedeckte - Tätigkeit erlaubt wird, nicht darauf ankommen kann, ob durch die - vom Automatenbetreiber vorgegebene - Ausgestaltung der Möglichkeit zum Wettabschluss unter Zuhilfenahme des Automaten, der mittels Datenleitung mit dem Buchmacher verbunden ist, zivilrechtlich der Buchmacher oder der Wettkunde in der Rolle des Anbotstellers ist und wo - unter anderem davon abhängig - der zivilrechtliche Ort des Vertragsabschlusses liegt. Haben die Beschuldigten erlaubt, dass in ihren Lokalen unter Zuhilfenahme von Wettautomaten, für deren Betrieb die erforderliche Bewilligung nicht vorlag, Wetten abgeschlossen wurden, so ist dieser Sachverhalt als Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Abschluss iSd Paragraph 2, Absatz 2, Totalisateur Buchmacherwetten Gebühren 1919 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2015, von in Paragraph 2, Absatz eins, legcit bezeichneten Wetten zu beurteilen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2016/02/0191

Ra 2016/02/0190

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020189.L05