Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0182

Rechtssatz

Die Delikte nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Absatz 5, StVO 1960 setzen in subjektiver Hinsicht das Wissen um einen Verkehrsunfall voraus, wobei aber nicht das positive Wissen von diesem und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist, sondern es genügt vielmehr, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können. Die Tatbestände des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und Paragraph 4, Absatz 5, StVO 1960 sind schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte vergleiche E 7. März 2016, Ra 2016/02/0020).