Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.01.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0182

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0151 E 3. Oktober 2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die Wiedergabe von Zeugenaussagen, die nicht erkennen lässt, welchen Sachverhalt das VwG tatsächlich als erwiesen annimmt, kann die im jeweiligen Fall erforderliche Tatsachenfeststellung nicht ersetzen vergleiche E 22. Februar 2006, 2005/09/0007).