Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.10.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0160

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/02/0029 E 23. Oktober 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Für das Vorliegen einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist die bloße Zitierung von Beweisergebnissen wie zB von Zeugenaussagen weder erforderlich noch hinreichend vergleiche E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076).