Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0154

Rechtssatz

Der Arbeitgeber ist somit verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu überprüfen und nur soweit diese gegeben sind, dem Arbeitnehmer die Verrichtung seiner Tätigkeit zu ermöglichen;