Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.08.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0154

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/02/0055 E 19. März 2013 RS 1

Stammrechtssatz

Es ist ohne Belang, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Betreten der Baustelle durch einen Arbeitnehmer eine Absicherung vorhanden gewesen ist, weil es auf den Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten ankommt.