Verwaltungsgerichtshof
30.08.2016
Ra 2016/02/0154
GRS wie 2009/02/0055 E 19. März 2013 RS 1
Es ist ohne Belang, bis zu welchem Zeitpunkt vor dem Betreten der Baustelle durch einen Arbeitnehmer eine Absicherung vorhanden gewesen ist, weil es auf den Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten ankommt.