Verwaltungsgerichtshof
03.10.2016
Ra 2016/02/0151
GRS wie 2002/03/0048 E 29. April 2002 RS 2
Paragraph 40, Absatz eins, zweiter Satz erster Halbsatz KFG 1967 ist nicht als "widerlegliche Vermutung" einzustufen, vielmehr ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Regelung klar (arg.: Als dauernder Standort .. gilt der Hauptwohnsitz), dass dann, wenn der Antragsteller eine physische Person ist, danach immer der "Hauptwohnsitz" maßgebend ist (Hinweis E 5.7.1996, 96/02/0094).