Verwaltungsgerichtshof
03.10.2016
Ra 2016/02/0151
Bei der Entrichtung der Normverbrauchsabgabe gemäß dem Normverbrauchsabgabegesetz handelt es sich nicht um eine Vorfrage im formellen Sinn, weil die Frage, ob bzw. aus welchen Gründen die Normverbrauchsabgabe zu leisten ist, kein Tatbestandselement der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 ist. Das VwG war damit nicht an die Beurteilung des Finanzamtes gebunden.