Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.09.2016

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0137

Rechtssatz

Soweit die Belangte Behörde (BH) - als Partei des Verfahrens vor dem VwG - in ihrer Revisionsbeantwortung (zu der vom BM erhobenen Amtsrevision) der Revision "vollinhaltlich zustimmt" und selbst den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses vom 25. April 2016 stellt, ist festzuhalten, dass der in der Revisionsbeantwortung vom 13. Juli 2016 gestellte Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses - der Sache nach als Revision der belangten Behörde zu verstehen - verspätet ist, sodass dieser Antrag gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen war vergleiche E 31. Juli 2014, Ro 2014/02/0099).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2016/02/0136 E 09.09.2016

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020137.L05