Verwaltungsgerichtshof
09.09.2016
Ra 2016/02/0137
Der VwGH hält nicht an der - im vereinzelt gebliebenen Erkenntnis vom 30. September 2014, Ra 2014/02/0045, zum Ausdruck gebrachten - Rechtsansicht fest, dass eine Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Beschlussform zu ergehen hätte, zumal mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 50, VwGVG 2014 über die Beschwerde "in der Sache selbst" entschieden wird; hingegen bezieht sich die in Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG 2014 angesprochene, durch Beschluss vorzunehmende Einstellung des Verfahrens auf das (Beschwerde-)Verfahren vor dem VwG, etwa im Fall einer Zurückziehung der Beschwerde.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2016/02/0136 E 09.09.2016
ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016020137.L01