Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.07.2017

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/02/0191 E 29. September 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Eine allenfalls unpräzise Angabe des Abstellortes im Auskunftsverlangen der Behörde entbindet den Zulassungsbesitzer nicht von seiner gesetzlichen Verpflichtung (Hinweis E 24.1.1990, 89/02/0207).