Verwaltungsgerichtshof
09.09.2016
Ra 2016/02/0118
Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht ist, zieht die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung zur Sicherheit des Verkehrs für erforderlich hält oder nicht vergleiche E 30. Juni 2000, 98/02/0335). Die Beschuldigte war demnach verpflichtet, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Tatzeitpunkt nicht zu überschreiten. Die nachfolgende Entscheidung des VfGH, für die die gegenständlichen Übertretungen weder Anlassfall noch Quasi-Anlassfall im Sinne der Rechtsprechung des VfGH waren, vermag vor diesem Hintergrund am Ausmaß des Verschuldens der Beschuldigten nichts zu ändern.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/02/0119